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Welche Aufgaben obliegen der Staatsanwaltschaft?

Hauptaufgabe der Staatsanwaltschaft ist die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, berechtigt und verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)). Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt, hat sie zunächst den Sachverhalt zu erforschen. Dabei hat sie nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.

Zu diesem Zweck ist sie befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen. In der Regel wird sie mit den notwendigen Ermittlungen die Polizei beauftragen. Ermittlungshandlungen sind beispielsweise die Vernehmung von Zeugen, Hinzuziehung von Sachverständigen, Einnahme eines Augenscheins, Durchsuchung von Räumlichkeiten, Beschlagnahme von Gegenständen, Überwachung der Telekommunikation, Einsatz technischer Mittel oder von verdeckten Ermittlern, vorläufige Festnahme und Verhaftung von Verdächtigen. Teilweise sind diese Maßnahmen nur mit Erlaubnis eines Richters zulässig.

Die Gefahrenabwehr obliegt in erster Linie den Polizeibehörden sowie dem Polizeivollzugsdienst. Diese nehmen ihre präventiven Aufgaben ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft wahr.

Im gerichtlichen Teil eines Strafverfahrens ist die Staatsanwaltschaft an jedem Verfahrensabschnitt beteiligt und muss vor wesentlichen Entscheidungen gehört werden. Sie stellt gegebenenfalls prozessuale Anträge und ist befugt, Rechtsmittel zu Gunsten und zu Ungunsten des Angeklagten einzulegen. Ein Vertreter der Staatsanwaltschaft nimmt an jeder Gerichtsverhandlung in Strafsachen teil und wirkt zusammen mit dem Gericht darauf hin, dass das Gesetz beachtet wird. Er sorgt durch geeignete Anträge, Fragen oder Anregungen dafür, dass nicht nur die Tat in ihren Einzelheiten, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und alle Umstände erörtert werden, die für die Rechtsfolgen von Bedeutung sein können.

Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt ist die Vollstreckung der von den Strafgerichten verhängten Strafen und Maßregeln. Hier sorgt die Staatsanwaltschaft dafür, dass Verfahrenskosten festgesetzt, Geldstrafen und Freiheitsstrafen vollstreckt werden. Von der Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist deren praktischer Vollzug in den Gefängnissen zu unterscheiden. Hierfür sind die von den Staatsanwaltschaften organisatorisch selbständigen Justizvollzugsanstalten zuständig.

Weitere Aufgaben der Staatsanwaltschaft sind die Mitwirkung bei internationaler Rechtshilfe in Strafsachen, also der Unterstützung ausländischer Strafverfolgungsbehörden im Inland, und bei Gnadenentscheidungen.

Eine beschränkte Mitwirkung obliegt der Staatsanwaltschaft im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Verfolgungsbehörde sind hier in erster Linie die Verwaltungsbehörden. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wirkt die Staatsanwaltschaft nicht mit. Diese wird erst tätig, wenn der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat und die Akten der Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das zuständige Gericht vorgelegt werden. Im weiteren Verfahren hat sie grundsätzlich die gleiche Stellung wie im Strafverfahren. Es handelt sich aber auch weiterhin um ein Bußgeldverfahren und nicht um ein Strafverfahren.