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Welche Rechte habe ich als Opfer einer Straftat?

Der Verletzte (auch "Geschädigter" oder "Opfer" genannt) ist durch eine Straftat stets in stärkstem Maße betroffen. Deswegen hat die rechtspolitische Diskussion bereits seit langem die stärkere aktive Einbeziehung des Verletzten in das Ermittlungs- und Strafverfahren gefordert. Dies mündete in das am 1. April 1987 in Kraft getretene Opferschutzgesetz, das die Teilhaberechte des Verletzten deutlich verstärkte und präzisierte. Als Folge der weitergehenden Diskussion hat der Gesetzgeber den Täter-Opfer-Ausgleich mit Wirkung zum 28. Dezember 1999 in die Strafprozessordnung aufgenommen und mit dem am 1. September 2004 in Kraft getretenen Opferrechtsreformgesetz die Rechte des Verletzten noch weiter verstärkt.

Von der Staatsanwaltschaft werden in einem Ermittlungs- und Strafverfahren grundsätzlich nur der Rechtsanspruch bzw. die Interessen des Staates (Bestrafung der Täter), nicht jedoch private Interessen des Opfers, wahrgenommen.

Die Interessen der Opfer werden in der Regel durch einen vom Opfer beauftragten Rechtsanwalt vertreten. Von diesem erhalten sie auch weitergehende Informationen, so zum Stand des Verfahrens durch Antrag auf Akteneinsicht, zu den Möglichkeiten einer Nebenklage, zu Ansprüchen auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld, zu finanziellen Unterstützungsleistungen, zur Prozesskostenhilfe und zum Opferanwalt auf Staatskosten.

Ein Anwalt hat das Recht, bei einer Zeugenvernehmung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein. In bestimmten Fällen ist der Anwalt berechtigt, während der gesamten Gerichtsverhandlung und an einer richterlichen Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen auch schon vor der Gerichtsverhandlung teilzunehmen.

Wenn man als Opfer aktiv an dem Strafverfahren teilnehmen will, sollte man über einen Rechtsanwalt rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung als Nebenkläger beim zuständigen Gericht stellen.
Die Nebenklage eröffnet den Geschädigten die Möglichkeit, durch eigene Fragen und (Beweis-)Anträge Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen.
Es gibt auch die Möglichkeit, dass das Gericht bereits im Zuge des Strafverfahrens über den Anspruch und die Höhe von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld entscheidet (sogenanntes Adhäsionsverfahren). Informieren Sie sich hierüber bei Ihrem Rechtsbeistand.

In Bremen steht Ihnen als Opfer einer Straftat oder eines Unfalls ein umfangreiches Angebot öffentlicher und privater Hilfseinrichtungen zur Verfügung. Die Polizei nennt Ihnen gerne Ansprechpartner und Organisationen, die Sie unterstützen, und vermittelt Ihnen auf Wunsch gerne auch einen ersten Kontakt.

Über die Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren klärt Sie das Opferschutzmerkblatt des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (pdf, 235.1 KB) auf.

Hinweise für Zeugen und zum vom Weissen Ring betreuten Zeugenberatungszimmer finden Sie auf den Seiten des Amtsgerichts Bremen.

Umfassende Informationen über das Opferentschädigungsrechtbietet die Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.